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Übersicht

Benutzungsordnung: Carrels
Benutzungsordnung: Geräte und Equipment
Benutzungsordnung: Schließfächer
Benutzungsordnung: Reservierbare Lernplätze und Räume
 

Benutzungsordnung: Carrels

Diese Benutzungsordnung ist gültig für die Carrels (Einzelarbeitsräume) in den Teilbibliotheken der Universitätsbibliothek.

  1. Die Bereitstellung der Carrels ist ein freiwilliges Serviceangebot der Universitätsbibliothek. Die Benutzung ist kostenlos. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Carrels besteht nicht.
  2. Carrels können von Studierenden der TUM und Mitarbeitende der TUM genutzt werden.
  3. Das Benutzungsrecht des Carrels ist nicht übertragbar.
  4. Die Benutzung von Carrels kann über ein Online-Formular [1] auf der Website der Universitätsbibliothek beantragt werden. Transponder (Schließgeräte) für die Carrels werden an den Ausleihtheken ausgegeben. Die Transponderausgabe wird auf das Bibliothekskonto der/-s Entleihers/-in verbucht. Eine Weitergabe des Transponders an Dritte ist nicht zulässig.
  5. Die Leihdauer beträgt zwei Wochen. Carrels dürfen nur während der Öffnungszeiten der Teilbibliothek genutzt werden. Die Reservierung/Leihdauer kann aus wichtigem Grund (z.B. dringende Baumaßnahme) oder bei Nichteinhaltung der Benutzungsordnung von der TUM einseitig angepasst werden. Der/die Entleiher/-in wird hierüber informiert.
  6. Die Transponder von Carrels müssen täglich spätestens zur Schließzeit der jeweiligen Teilbibliothek an der Theke hinterlegt werden. Sollte ein Transponder von dem/der Entleiher/-in auch nach Rückgabeerinnerung wiederholt nicht wie in Satz 1 geregelt hinterlegt werden, kann die TUM das Bibliothekskonto des/-r Entleihers/-in sperren und das Carrel wird geräumt. Bei Räumung des Carrels und für die Herausgabe der vorgefundenen Gegenstände wird eine Kostenpauschale für den Verwaltungsaufwand erhoben. Sollte innerhalb von fünf Werktagen nach der Räumung keine Transponderrückgabe erfolgt sein, wird dem/der Entleiher/-in der Ersatztransponder in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Maßnahmen nach den Sätzen 3 und 4 richten sich nach dem Kostenverzeichnis [2] der Universitätsbibliothek.
  7. Carrels sollen regelmäßig benutzt werden. Wird ein Carrel 3 Werktage hintereinander nicht benutzt, endet das Leihverhältnis und das damit verbundene Benutzungsrecht automatisch. In der Folge wird am Morgen des darauffolgenden Werktages das Carrel zwangsweise vom Bibliothekspersonal geöffnet und geräumt. Die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen richten sich nach dem Kostenverzeichnis [2] der Universitätsbibliothek.
  8. Im Rahmen von Räumungen entnommene Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt und gemäß BGB (§§ 978 ff.) vorläufig verwahrt. Lebensmittel werden ohne Anspruch auf Erstattung sofort entsorgt. Entliehene Medien aus dem Bestand der Universitätsbibliothek werden zurückgebucht. Aufgefundene Medien aus dem Eigentum anderer Bibliotheken werden an diese zurückgesendet.
  9. Die Carrels sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Vor Ingewahrsamnahme hat die/der Benutzer/-in das Carrel auf seinen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus den Carrels entnommen werden.
  10. Verderbliche Lebensmittel und gesundheitsgefährdende Stoffe oder Gegenstände dürfen in Carrels nicht aufbewahrt werden.
  11. Nicht auf ein Bibliothekskonto verbuchte Medien aus dem Bestand der Universitätsbibliothek müssen am gleichen Tag zurückgestellt werden und dürfen nicht im Carrel aufbewahrt werden.
  12. Im Falle einer Störung des Schließmechanismus ist das Bibliothekspersonal zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Kosten für die durch unsachgemäße Bedienung entstandenen Schäden sind von der/dem Verursacher/-in zu erstatten.
  13. Spätestens am letzten Tag der Leihe muss das Carrel geräumt und die Räumung an der Theke der betreffenden Teilbibliothek gemeldet werden. Der Transponder ist von dem/-r Entleiher/-in an der Theke zurückzugeben. Der Transponder wird dann vom Bibliothekskonto der/-s Entleihers/-in zurückgebucht.
  14. Bei Überschreitung der Leihdauer wird das Carrel am darauffolgenden Werktag zwangsweise vom Bibliothekspersonal geöffnet und geräumt, gemäß der Punkte 6 und 8 dieser Ordnung.
  15. Bei Gegenständen, die in offenen Carrels vorgefunden werden oder aus offenen Carrels bei der Bibliotheksverwaltung abgegeben werden, wird gemäß Punkt 8 dieser Ordnung verfahren.
  16. Der Verlust eines Transponders ist unverzüglich mittels Formular für Verlustmeldungen bei der Universitätsbibliothek anzuzeigen. Das Formular ist an der Ausleihtheke erhältlich.
  17. Bei Verdacht des Missbrauchs von Carrels oder in Notfällen ist die Universitätsbibliothek berechtigt, diese auch in Abwesenheit der/-s Benutzers/-in zu öffnen, zu kontrollieren und ggf. zu räumen.
  18. Die Universitätsbibliothek empfiehlt, in Carrels keine Wertgegenstände aufzubewahren. Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von privaten Gegenständen.
  19. In den Carrels gilt die Hausordnung [3] der Universitätsbibliothek.
 

Benutzungsordnung: Schließfächer

Diese Benutzungsordnung ist gültig für die Schließfächer in allen Teilbibliotheken der Universitätsbibliothek.

  1. Die Bereitstellung der Schließfächer ist ein freiwilliges Serviceangebot der Universitätsbibliothek. Die Benutzung ist kostenlos. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Schließfaches besteht nicht.
  2. Schließfächer können von angemeldeten Bibliotheksnutzerinnen und -nutzern genutzt werden.
  3. Das Benutzungsrecht des Schließfaches ist nicht übertragbar.
  4. Schlüssel für die Schließfächer werden an den Ausleihtheken ausgegeben. Die Schlüsselausgabe wird auf das Bibliothekskonto des Entleihenden verbucht. Reservierungen für Schließfächer sind über das Thekenpersonal möglich. Eine Weitergabe des Schlüssels an Dritte ist nicht zulässig.
  5. Die Leihdauer beträgt zwei Wochen. Die Reservierung/Leihdauer kann aus wichtigem Grund (z.B. dringende Baumaßnahme) oder bei Nichteinhaltung der Benutzungsordnung einseitig durch die Universitätsbibliothek der TUM angepasst werden. Der/die Entleiher/-in wird hierüber informiert.
  6. Wird in einer Teilbibliothek ein Schließfach genutzt, so kann in dieser Teilbibliothek kein weiteres Schließfach reserviert werden – in anderen Teilbibliotheken ist eine Reservierung möglich.
  7. Die Schließfächer sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Vor der Ingewahrsamnahme hat die/der Benutzer/-in das Schließfach auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen.
  8. Im Falle einer Störung des Schlossmechanismus ist das Bibliothekspersonal zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Kosten für die durch unsachgemäße Bedienung entstandenen Schäden sind von der/dem Verursacher/-in zu erstatten.
  9. Verderbliche Lebensmittel und gesundheitsgefährdende Stoffe oder Gegenstände dürfen in den Schließfächern nicht aufbewahrt werden.
  10. Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihdauer muss der Schlüssel an der Ausleihtheke zurückgegeben werden.
  11. Bei Überschreitung der Leihdauer setzt die Universitätsbibliothek der TUM dem/-r Benutzer/-in eine Frist von drei Werktagen zur Räumung des Schließfaches. Verstreicht die Frist, ohne dass eine Räumung des Schließfachs durch den/die Benutzer/-in erfolgt ist, kann die Universitätsbibliothek der TUM das Bibliothekskonto des Benutzenden sperren.
  12. Nach Ablauf der Frist nach Ziffer 11 wird das Schließfach zwangsweise vom Bibliothekspersonal geöffnet und geräumt. Die entnommenen Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt und gemäß BGB (§§ 978 ff.) vorläufig verwahrt. Lebensmittel werden ohne Anspruch auf Erstattung sofort entsorgt. Entliehene Medien aus dem Bestand der Universitätsbibliothek werden zurückgebucht. Aufgefundene Medien aus dem Eigentum anderer Bibliotheken werden an diese zurückgesendet.
  13. Bei Gegenständen, die in offenen Schließfächern vorgefunden werden oder aus offenen Schließfächern bei der Bibliotheksverwaltung abgegeben werden, wird entsprechend Ziffer 12 verfahren.
  14. Bei Verdacht des Missbrauchs von Schließfächern oder in Notfällen ist die Universitätsbibliothek berechtigt, diese auch in Abwesenheit des Benutzers / der Benutzerin zu öffnen, zu kontrollieren und ggf. zu räumen.
  15. Für die Räumung des Schließfachs und die Herausgabe der vorgefundenen Gegenstände wird eine Kostenpauschale gemäß dem Kostenverzeichnis der Universitätsbibliothek erhoben. Sollte innerhalb von fünf Werktagen nach dem Räumungstermin keine Schlüsselrückgabe erfolgen, wird die Schließung ausgetauscht.
  16. Die Kosten für den Austausch der Schließung sind im Kostenverzeichnis der Universitätsbibliothek festgelegt und müssen von der/dem Benutzer/-in übernommen werden.
  17. Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich bei der Universitätsbibliothek anzuzeigen, indem das Formular für Verlustmeldung auszufüllen ist. Das Formular ist an der Ausleihtheke erhältlich.
  18. Die Universitätsbibliothek empfiehlt, in Schließfächern keine Wertgegenstände aufzubewahren. Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von privaten Gegenständen.
 

Benutzungsordnung: Geräte und Equipment

Diese Benutzungsordnung gilt für Geräte und Equipment, die von der Universitätsbibliothek ausgeliehen werden. Geräte und Equipment werden zur Ausleihe in Sets zusammengefasst oder sind Bestandteile von Räumen, die zur Nutzung überlassen werden.

  1. Die Ausleihe von Geräten und Equipment ist ein freiwilliges Serviceangebot der Universitätsbibliothek. Die Benutzung ist kostenlos. Ein Anspruch auf die Ausleihe von Geräten und Equipment besteht nicht.
  2. Geräte und Equipment dürfen nicht außerhalb der Räume der Teilbibliothek, in der sie ausgeliehen wurden, gebracht werden.
  3. Geräte und Equipment können von angemeldeten Bibliotheksbenutzern/-innen ausgeliehen werden. Ab dem Zeitpunkt der Ausleihe ist die/der Benutzer/-in für Geräte und Equipment verantwortlich.
  4. Geräte und Equipment können nur als Set ausgeliehen werden oder als Bestandteil von Räumen genutzt werden.
  5. Bestellungen und Vormerkungen von Geräten und Equipment sind nicht möglich.
  6. Geräte und Equipment können nur an den Ausleihtheken ausgeliehen werden. Die Ausleihe wird auf das Bibliothekskonto der/-s Entleihers/-in verbucht.
  7. In einer Teilbibliothek kann nur ein Set eines bestimmten Geräts oder Equipments ausgeliehen werden.
  8. Das Benutzungsrecht des Geräts oder Equipments ist nicht übertragbar. Eine Weitergabe des Geräts oder Equipments an Dritte ist nicht zulässig.
  9. Geräte und Equipment sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Vor der Inbetriebnahme hat die/der Benutzer/-in Geräte oder Equipment auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen.
  10. Geräte und Equipment müssen am Tag der Ausleihe zurückgegeben werden. Geräte und Equipment als Bestandteil von Räumen müssen unmittelbar nach der Nutzung des Raumes zurückgegeben werden. Bei Überschreitung der Leihfrist wird eine Frist zur Rückgabe von drei Werktagen gesetzt.
  11. Bei Nichtrückgabe nach Ablauf der Rückgabefrist hat der/die Benutzer/-in Ersatz zu leisten. Die Art des Ersatzes bestimmt die Universitätsbibliothek nach billigem Ermessen. Zudem wird eine Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt. Das Bibliothekskonto wird bis zur Ersatzleistung gesperrt.
  12. Der Verlust oder die Beschädigung eines Geräts oder Equipments ist unverzüglich bei der Universitätsbibliothek anzuzeigen, indem das Formular für Verlust- und Schadensmeldung ausgefüllt wird. Das Formular ist an der Ausleihtheke erhältlich. Für abhanden gekommene oder beschädigte Geräte und Equipment hat der/die Benutzer/-in Ersatz zu leisten. Die Art des Ersatzes bestimmt die Universitätsbibliothek nach billigem Ermessen. Zudem wird eine Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt.
  13. Die Universitätsbibliothek haftet nur für Folgen der Benutzung von Geräten und Equipment, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Universitätsbibliothek verursacht wurden. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Universitätsbibliothek auf den benutzungstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  14. Mit der Ausleihe eines Geräts oder Equipments erkennt die/der Benutzer/-in diese Benutzungsordnung als verbindlich an.
 

Benutzungsordnung: Reservierbare Lernplätze und Räume

  1. Die Bereitstellung von reservierbaren Lernplätzen und Räumen ist ein freiwilliges Serviceangebot der Universitätsbibliothek. Die Benutzung ist kostenlos. Ein Anspruch auf die Bereitstellung eines Lernplatzes oder Raumes besteht nicht.
  2. Lernplätze und Räume können nur von einem beschränkten Personenkreis und für eine festgelegte Dauer innerhalb der von der Universitätsbibliothek bestimmten Zeiträume reserviert werden. Die Nutzungsmodalitäten werden auf den Bibliothekswebseiten zu Lernräumen [4] genannt.
  3. Lernplätze und Räume können nur während der Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek genutzt werden.
  4. Reservierungen sind nicht übertragbar oder können nicht für Dritte vorgenommen werden.
  5. Die Reservierung erfolgt über ein Buchungstool des Anbieters „anny“.
  6. Die Buchung muss bei Antreten der Reservierung an einer Check-in-Station vor Ort bestätigt werden.
  7. Die Reservierung erlischt, wenn innerhalb des definierten Zeitfensters kein Check-In erfolgt.
  8. Bei temporärem Verlassen von Lernplätzen und Räumen muss eine Pausenscheibe verwendet werden. Dies gilt nicht für Study Carrels und Presentation Lab. Für Study Carrels wird bei kürzeren Abwesenheiten dennoch die Verwendung einer Pausenscheibe empfohlen.
  9. Eine angetretene Reservierung erlischt bei Abwesenheit von mehr als 60 Minuten oder wenn keine Pausenscheibe verwendet wird. Dies gilt nicht für Study Carrels und Presentation Lab.
  10. Study Carrels können während der Abwesenheit der reservierenden Person von anderen genutzt werden.
  11. Die Universitätsbibliothek kann Reservierungen aus wichtigem Grund (z.B. dringende Baumaßnahme) oder bei Nichteinhaltung der Benutzungsordnung einseitig anpassen. Reservierende werden hierüber informiert.
  12. Die Universitätsbibliothek empfiehlt, bei Unterbrechung der Arbeit keine Wertgegenstände unbeaufsichtigt am Lernplatz oder im Raum zurückzulassen. Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von privaten Gegenständen.
  13. Die Beschädigung eines Lernplatzes oder Raumes ist unverzüglich bei der Universitätsbibliothek anzuzeigen, indem das Formular für Schadensmeldung ausgefüllt wird. Das Formular ist an der Ausleihtheke erhältlich. Für beschädigte Lernplätze oder Räume hat die reservierende Person Ersatz zu leisten. Die Art des Ersatzes bestimmt die Universitätsbibliothek nach billigem Ermessen. Zudem wird eine Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt.
  14. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus den Räumen entfernt werden.
  15. Die Universitätsbibliothek haftet nur für Folgen der Benutzung von Lernplätzen und Räumen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Universitätsbibliothek verursacht wurden. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Universitätsbibliothek auf den benutzungstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  16. An den Lernplätzen und in den Räumen gilt die Hausordnung [3] der Universitätsbibliothek.
     
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Quellen-URL (retrieved on 09.05.2025 - 09:26):https://www.ub.tum.de/taxonomy/term/6

Verweise
[1] https://www.ub.tum.de/webform/carrels [2] https://www.ub.tum.de/kostenverzeichnis-carrels [3] https://www.ub.tum.de/hausordnung [4] https://www.ub.tum.de/lernraum [5] https://www.ub.tum.de/print/taxonomy/term/6